Außerfern/Bayern: EINREISE NACH BAYERN NACHWIEVOR EHER EINE SACKGASSE! +++ HIER DIE AUSNAHMEN +++ (01.10.2020)

Da Tirol weiterhin als Risikogebiet gilt, sind Reisen (zB Einkaufsfahrten oder Essengehen) ins benachbarte Allgäu oder Landkreis Garmisch weiterhin nicht einfach möglich. Es wurde auch schon vom Abstrafen auf Einkaufsmarkt-Parkplätzen in Füssen berichtet. Denenzufolge wurden Besitzer von Reuttener-PKW-Kennzeichen im Geschäft ausgerufen und gebeten sich zu ihrem Wagen zu begeben. Dort wurden sie von der Polizei erwartet und mussten empfindliche Strafen zahlen!

Da nach wie vor vieles Unklar ist und sich die Anfragen bei der Polizei in Reutte, unter welchen Umständen doch ein Grenzübertritt nach Deutschland möglich ist bzw. wie die Ausnahmebestimmungen lauten, sich enorm mehren, wurde uns vom Polizei-Bezirkskommandant Egon Lorenz dankenswerterweise die folgende Information übermittelt.

BERUFLICHE UND MEDIZINISCHE GRÜNDE: Einreisen nach Bayern dürfen Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen (also Pendler oder Arztbesuche). Dazu gehören auch (LKW)-Fahrer, die Waren beruflich bedingt über die Grenze bringen müssen.

„FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG“: Hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. (Diese gelten als „Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben“.)

DURCHREISE: Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen. Diese haben den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch den Freistaat Bayern ist hierbei gestattet. (Anmerkung: Dies dürfte auch für An-/Abreise zum Flughafen gelten; oder auch die Fahrt nach zB Salzburg über Bayern.)

NEGATIVES TESTERGEBNIS: Personen, die über ein negatives Testergebnis verfügen, welches höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland ausgestellt wurde. (Testergebnis zum Shoppen mitnehmen 🙂 !)

DIES SIND DIE AUSNAHMEN, generell aber gilt die Einreisequarantäneverordnung die da lautet: Gemäß. § 1 Abs. 1 EQV sind Personen, die nach Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg für 14 Tage abzusondern (diese gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, wie auch für alle anderen Personen).

FÜR INDIVIDUELLE Fragen oder Unsicherheiten was auf einen zutrifft, wurde in Bayern eine Hotline eingerichtet: 0049 89122 220.Des Weiteren hier ein Link zu Antworten über Corona in Bayern: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/…/index…

ANZUMERKEN IST NOCH EINMAL, dass allfällige Fahrten zum „reinen Vergnügen“ (Einkaufen, Ausgehen, Kino u.ä.) nach Bayern unterlassen werden sollten, da hierfür definitiv mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist!

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