Im Ortsgebiet wird mit der Wahlwerbung gerne auf die Laternenpfähle der Straßenbeleuchtung ausgewichen.
Lt. Vorschrift ist dies untersagt, liegt aber schlussendlich im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, die Eigentümer der Straßenbeleuchtung ist. Hier in Lechaschau. (Bild: pressefoto-reutte / H.Ehrenreich)
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