Zu jeder Art von Wahlkampf gehören Wahlplakate in unterschiedlichen Größen zum Alltagsbild. Zum einen die großen, freistehenden Plakatwände, dazu jene auf den üblichen Plakatwerbeflächen, die kleineren Aufsteller neben den Gehsteigen und die an den Laternenmasten angebrachten.
Pressefoto-Reutte hat sich auf den Weg gemacht die Regionen abzufahren und die (großen) Plakate im Bezirk ausfindig zu machen. Auch im Hinblick auf einige Leser-Anfragen, die wissen wollten, ob es überhaupt erlaubt ist, Wahlplakate scheinbar so wild aufzustellen. Dazu weiter unten mehr.
Erste interessante Erkenntnis: Das Tannheimertal hat etwa fünfmal mehr große Plakattafeln wie das gesamte Lechtal. Während für das Lechtal in Forchach-West praktisch alles mit den großen Tafeln abgedeckt scheint (da stehen vier Wände, im weiteren Lechtal sind bislang drei Großplakate an vorhandenen Wänden gefunden worden), beginnt für das Tannheimertal bereits ab der Gaichtpass-Auffahrt die großformatige Wahlpromotion der einzelnen Parteien. Bereits mehr als die Hälfte der gezählten 21 Plakatwände befinden sich im Gaichtpass-Bereich.
Das Zwischentoren wird mit gezählten 25 Großplakaten beglückt; alle entlang der B179. Im Talkessel Reutte bis Vils dafür verhältnismäßig wenige (15 große). Hinweis: die Zahlenangaben sind ohne Gewähr, da sie sich evtl. noch verändern können!
Eine eigene Thematik sind die Plakate an den Laternen. Grundsätzlich gilt lt. der Tiroler Bauordnung: „Für Wahlwerbung auf Landesstraßengrund ist um Zustimmung zum Sondergebrauch nach § 5 Tiroler Straßengesetz bei den zuständigen Baubezirksämtern anzusuchen.“ Und weiter: „Die Anbringung der Wahlplakate darf nicht auf Verkehrszeichenträgern erfolgen. Selbiges gilt gemäß § 31 (2) STVO auch für Straßenbeleuchtungseinrichtungen.“
Dazu DI Wolfgang Haas, Leiter des Baubezirksamtes Reutte gegenüber pressefoto-reutte: „Die Straßenlaternen sind im Eigentum der jeweiligen Gemeinde, das ist also deren Sache ob sie es erlauben. Die Verkehrszeichen hingegen fallen in unsere Zuständigkeit und da würden Plakate jeder Art von uns sofort entfernt werden. Ansonsten könnte ein Verkehrszeichen sogar seine Gültigkeit verlieren“, so der Chef des Baubezirksamtes Reutte.
Eva Wolf, Bürgermeistern von Lechaschau zum Thema ‚Wahlplakate an den Straßenlaternen‘: „Bei uns hat bislang keine wahlwerbende Partei um eine diesbezügliche Erlaubnis angefragt. Meines Wissens wird es in den meisten Gemeinden stillschweigend toleriert. Es ist so ein Graubereich, denn ‚wo kein Kläger, da kein Richter‘. Sollte es aber eine Beschwerde darüber geben, werden wir natürlich tätig werden.“
Ebenfalls werden Plakate vom Bauamt bzw. der Straßenmeisterei niederlegt, wenn sie die Sicht beeinträchtigen. So wie vor etwa zehn Tagen bei der Abfahrt Reutte Nord. Dort hatten einige Parteiplakate die Sicht auf das Verkehrsgeschehen für die Autofahrer beeinträchtigt, somit die Sicherheit gefährdet. „Da greifen wir sofort ein und legen die Plakattafeln zu Boden“, so Haas. Entfernt bzw. mitgenommen werden dürfen sie übrigens nicht, das würde in einem „Eigentumsdelikt“ münden.
Ebenfalls müssen Mindestabstände zu den Fahrbahnen eingehalten werden. „Wahlplakate außerhalb der Ortstafeln (Freiland) sind in einem Mindestabstand von 5 m, gemessen vom Fahrbahnrand, aufzustellen.“, so die aktuelle Vorschrift. Und – ganz wichtig: „Auf Brücken dürfen keine Tafeln oder Transparente angebracht werden.“
Alle Plakate müssen nach der Wahl ohne weitere Aufforderung innerhalb zwei Wochen wieder entfernt werden.
Was die oftmals scheinbar willkürlich aufgestellten Großplakate angeht, erklärt Wolfgang Haas so: „Antragsteller und Aufsteller sind nicht unbedingt die selben Personen. Die Großplakate werden von eigenen Firmen an den ihnen vom Antragsteller mitgeteilten Plätzen aufgestellt. Meistens sind diese Firmen ortsfremd, da aus andern Bundesländern. Da kann es schon vorkommen, dass da nicht alles gleich richtig ist“. Das Baubezirksamt Reutte gibt übrigens Empfehlungen ab, wo Plakate von ihrer Sicht aus problemlos und ohne Sicherheitsbeeinträchtigung für den Straßenverkehr aufgestellt werden können. Sollte jemand seinen Privatgrund zur Verfügung stellen, ist das auch in Ordnung, es müssen aber dennoch die Vorschriften (Abstand, mögliche Sichtbehinderung) eingehalten werden.
Für all jene, die sich genauer darüber informieren wollen, hier ein Link zu den Regeln und Vorschriften sowie den empfohlenen Aufstellungsplätzen: https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/bba/reutte/Downloads/Melanie/Mobile_Wahlplakate_Bezirk_Reutte_Stand_19.08.2022_c.pdf















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